Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Bi o‘Pro

I.    Allgemeines 

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsinhalt. Entgegenstehende oder abweichende Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt. Es sei denn, der Verkäufer hat in einem Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

II.    Angebote, Aufträge

  1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge und Lieferung freibleibend.
  2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch E-Mail, andere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

III.    Berechnung

  1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers berechnet, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverhältnissen).
     
  3. Der Verkäufer behält sich vor, seine Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungserstellung so zu ermäßigen bzw. zu erhöhen, dass der in der Faktura ausgewiesene Betrag dem Euro-Gegenwert entspricht.
  4. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung der Verpackungseinheiten erfolgt durch die Versandstelle des Verkäufers.

IV.    Zahlung

  1. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 456 UGB berechnet werden; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder des Nichterfüllungsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsfristüberschreitung ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten; außerdem werden seine sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
  2. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers kann der Verkäufer von allen laufenden Verträgen bezüglich der noch nicht erfüllten Lieferung zurücktreten oder die weitere Erfüllung von ihm geeignet erscheinenden Sicherheiten einschließlich Vorkasse, abhängig machen.
  3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
  4. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen und Kosten zu verwenden.

V.    Lieferung

  1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht.
  2. Soweit abweichend hiervon eine feste Lieferfrist vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des Verzuges der Lieferung eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Ein Verzug liegt nicht vor, wenn der Verkäufer selbst nicht richtig und nicht rechtzeitig beliefert wird.
  4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Lager verlässt, und wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
  5. Für Verkauf und Lieferung von Pflanzenstärkungsmittel gelten nachstehende ergänzende Bedingungen:

    5.1 Der Verkauf von Pflanzenstärkungsmittel erfolgt gemäß den Bestimmungen für landwirtschaftliche Produkte in Österreich. Bundesamt für Ernährungssicherheit

    5.2 Pflanzenstärkungsmittel werden nur in Verkaufsgebinden lautPreisliste zu nachstehenden Bedingungen geliefert:Lieferung zum lagerhaltenden Großhandel oder Wiederverkäufererfolgen frachtfrei ausschließlich innerhalb Österreichs. DerVerkäufer ist berechtigt bei Bestellungen von Agrarprodukten miteinem Auftragswert unter € 3.000,- die anfallenden Kosten (z.B.Frachtkosten), zumindest jedoch € 30,-, in Rechnung zu stellen.

    5.3 Verpackung sowie Gebinde werden nicht zurückgenommen.

    5.4 Lieferung auf Kommission und Warenrücknahmen sind wegen der damit verbundenen Produkthaftung ausgeschlossen.

VI.    Höhere Gewalt; Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen. Arbeitskräfte-, Energie, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streik, Aussperrungen, Störung beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verhindern, verzögern, verringern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfes zu verteilen.

VII.    Versand

  1. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das Gleiche gilt für nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhung der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Auslieferung, oder im Falle der Abholung durch den Käufer, mit deren Bereitstellung auf diesen über.

VIII.    Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den verkauften Waren geht erst nach vollständiger Tilgung der Verbindlichkeit auf den Käufer über. Der Käufer ist verpflichtet, Verpfändungen der Ware des Verkäufers oder deren Sicherheitsübereignung zu unterlassen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ermächtigt.

IX.    Mängelrügen

  1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Übergabe der Ware. Unter genauer Bezeichnung des Mangels sowie unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer und der auf den Packungen befindlichen Signierung schriftlich, per E-Mail oder mittels Fax erhoben werden.
  2. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.

X.    Anwendungstechnische Beratung

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeit des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

XI.    Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
     
  2. Schadenersatzansprüche des Käufers, Ersatzansprüche aus Mängelfolgeschäden oder aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Verkäufer sind im Falle von leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers oder der für ihn handelnden Personen ausgeschlossen; Ersatzansprüche sind auf die Höhe des jeweiligen Fakturenwertes beschränkt.
  3. Wenn der Käufer beabsichtigt, den Verkäufer aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg in Anspruch zu nehmen, dann hat er diese Ansprüche, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt genau zu spezifizieren ist, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis. Bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, dem Verkäufer bekanntzugeben. Unterlässt er dies, verliert er seinen Regressanspruch.
  4. Eine Haftung für Sachschäden, die aufgrund eines fehlerhaften Produktes entstanden sind, wird ausgeschlossen. Aus diesem Haftungsausschluss werden Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, ausgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Haftungsausschluss an seine Kunden weiterzugeben sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe des Haftungsausschlusses bis zum Endabnehmer zu verpflichten.

XII.    Geschützte Marken; Warenzeichen

  1. Namen, Warenzeichen und Logos des Verkäufers oder einer verbundenen Gesellschaft sind durch Urheber-, Marken-, und andere Schutzrechte geschützt und dürfen durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Rechteinhaber nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Insbesondere ist deren Verwendung in Kommunikationsmaßnahmen des Käufers – z. B. in Presseinformationen, Broschüren oder Werbeanzeigen – nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Kommunikationsabteilung des Verkäufers gestattet.
  2. Es ist unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers, insbesondere als Bestandteilangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
     
  3. Die mit eingetragener Schutzmarke versehenen Originalpackungen des Verkäufers dürfen nur ungeöffnet weitergeliefert werden.
  4. Ein Weiterverkauf der Pflanzenstärkungsmittel des Verkäufers in das Ausland kann dort wegen Verstoßes gegen die Registrierungs- oder sonstigen Vorschriften der Pflanzenschutzgesetzgebung verboten sein und wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte zu Schadenersatzforderungen führen.

XIII. Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.

  1. Es gilt österreichisches Recht.
  2. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
  3. Falls vereinbart ist, dass der Verkäufer Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes trägt, gehen zwischen Abgabe und Auftragsbestätigung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Käufers. Alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten trägt ebenfalls der Käufer. 

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Klosterneuburg.
  2. Gerichtsstand für beide Teile ist Klosterneuburg. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
  3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Version 1.0 15.06.2025